BGH - Urteil vom 13.07.2006
4 StR 87/06
Normen:
StPO § 261 § 33 ;
Fundstellen:
NStZ 2006, 708
StV 2006, 626
wistra 2006, 394
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 29.08.2005

Bewertung einer am Widerspruch der Staatsanwaltschaft gescheiterten Absprache

BGH, Urteil vom 13.07.2006 - Aktenzeichen 4 StR 87/06

DRsp Nr. 2006/20533

Bewertung einer am Widerspruch der Staatsanwaltschaft gescheiterten Absprache

Hat der Vorsitzende lediglich auf Bitten der Verteidiger als Ergebnis einer Zwischenberatung mitgeteilt, dass die erkennende Strafkammer im Fall von Geständnissen bestimmte Strafobergrenzen nicht überschreiten werde, liegt hierin regelmäßig nur ein Vorschlag des Gerichts an die Verfahrensbeteiligten zur inhaltlichen Ausgestaltung einer (möglichen) Verständigung, zu dem diese sich äußern können, den sie annehmen, ablehnen oder aber auch inhaltlich modifizieren können und der nicht zur vorherigen Anhörung der Beteiligten zwingt.

Normenkette:

StPO § 261 § 33 ;

Gründe: