OLG Zweibrücken - Beschluss vom 23.01.2009
1 AR 21/08
Normen:
RVG § 51 Abs. 1; StPO § 400 Abs. 1;

Bewilligung eines Aufschlages auf die gesetzlichen Gebühren des Beistandes im Strafverfahren; Erhöhung der Terminsgebühr

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 23.01.2009 - Aktenzeichen 1 AR 21/08

DRsp Nr. 2009/3214

Bewilligung eines Aufschlages auf die gesetzlichen Gebühren des Beistandes im Strafverfahren; Erhöhung der Terminsgebühr

1. Die Terminsdauer bemisst sich vom Zeitpunkt des anberaumten Verhandlungsbeginns bis zum Ende der Sitzung. Ein verzögerter Beginn der Verhandlung ist dem gerichtlich bestellten Rechtsanwalt nur dann anzurechnen, wenn er diese Verspätung zu vertreten hat. 2. Im Übrigen ist eine Erhöhung der gesetzlichen Gebühren in einem Schwurgerichtsverfahren nicht deshalb geboten, weil ein erhöhtes Interesse seitens der Medien und der Öffentlichkeit besteht.

Tenor:

Gemäß § 51 RVG wird dem Antragsteller, Rechtsanwalt W....... W......, ........., als gerichtlich bestelltem Beistand des Nebenklägers A...... S......., für den ersten Rechtszug eine Pauschvergütung von 5.814 € bewilligt. Der weitergehende Antrag wird abgelehnt.

Der Senat schließt sich damit im Wesentlichen dem Vorschlag des Vertreters der Landeskasse vom 15. Dezember 2008 (Bl. 1808 ff. d.A.) an, der grundsätzlich der Sach- und Rechtslage entspricht.

Normenkette:

RVG § 51 Abs. 1; StPO § 400 Abs. 1;

Gründe:

Auch der Senat hält gemäß § 51 Abs. 1 RVG einen Aufschlag von 500 € auf die gesetzlichen Gebühren des Beistandes (VV Nr. 4100, 4104, 4118, 4120, 4122) für angemessen. Diese gesetzlichen Gebühren berechnen sich hier allerdings nur auf insgesamt 5.314 €.