Gemäß § 51 RVG wird dem Antragsteller, Rechtsanwalt W....... W......, ........., als gerichtlich bestelltem Beistand des Nebenklägers A...... S......., für den ersten Rechtszug eine Pauschvergütung von 5.814 € bewilligt. Der weitergehende Antrag wird abgelehnt.
Der Senat schließt sich damit im Wesentlichen dem Vorschlag des Vertreters der Landeskasse vom 15. Dezember 2008 (Bl. 1808 ff. d.A.) an, der grundsätzlich der Sach- und Rechtslage entspricht.
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