BGH, vom 10.10.1979 - Aktenzeichen 3 StR 281/79 (S)
DRsp Nr. 1996/14529
Im Hinblick auf die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2StPO) muß sich das Gericht umfassend und nachdrücklich darum bemühen, die Behörde zu einer möglichst weitgehenden Erfüllung des gerichtlichen Ersuchens zu bewegen.