»... Zu Recht beanstandet die Revision mit ihrer .. Verfahrensrüge, daß die am 14. 7. 1988 in der [erstinstanzlichen] Hauptverhandlung [vor dem LG] vorgenommene Ortsbesichtigung in Abwesenheit des Verteidigers stattgefunden hat: Dem Angekl., der in der Hauptverhandlung keinen Wahlverteidiger hatte, war Rechtsanwalt [RA] H. als Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Dieser war bei der Ortsbesichtigung nicht zugegen. Deshalb wurde »zu dem Termin im Einverständnis des Angekl. zur Pflichtverteidigerin« die anwesende Referendarin Pf. bestellt, die daraufhin an der Ortsbesichtigung als Verteidigerin teilgenommen hat.
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