BGH - 15.12.1987 (5 StR 649/87) - DRsp Nr. 1996/14011
BGH, vom 15.12.1987 - Aktenzeichen 5 StR 649/87
DRsp Nr. 1996/14011
a. Das Zeugnisverweigerungsrecht besteht fort, wenn das Verfahren gegen den Mitbeschuldigten, dessen Angehöriger der Zeuge ist, gem. § 170 Abs. 2StPO eingestellt worden ist.b. Ob dem Gericht das Angehörigenverhältnis überhaupt bekannt war, spielt keine Rolle.Das Zeugnisverweigerungsrecht gem. § 52 Abs. 1 Nr. 3StPO steht auch halbbürtigen Geschwistern zu.