BGH - 22.11.1988 (5 StR 521/88) - DRsp Nr. 1997/1267
BGH, vom 22.11.1988 - Aktenzeichen 5 StR 521/88
DRsp Nr. 1997/1267
Jede Augenscheinseinnahme, die das vollzählig versammelte Gericht unter Teilnahme der Staatsanwaltschaft, des Verteidigers und anderer Verfahrensbeteiligter vornimmt, ist eine Beweisaufnahme vor dem erkennenden Gericht und somit Teil der Hauptverhandlung