BGH vom 24.04.1991
5 StR 10/91
Normen:
StPO § 253 ;
Fundstellen:
DRsp IV(456)154Nr.3
StV 1991, 337

BGH - 24.04.1991 (5 StR 10/91) - DRsp Nr. 1994/1399

BGH, vom 24.04.1991 - Aktenzeichen 5 StR 10/91

DRsp Nr. 1994/1399

Protokollverlesung zur Gedächtnisunterstützung: Zur Feststellung unterschiedlichen Aussageverhaltens durch Aufklärungspflicht geboten. Beruft sich ein bereits polizeilich vernommener Zeuge in der Hauptverhandlung in einem wesentlichen Punkt auf Erinnerungslücken, so muß ihm seine frühere polizeiliche Aussage vorgehalten werden. Gegebenenfalls ist auch der Vernehmungsbeamte als Zeuge zu vernehmen. Können beide Maßnahmen nichts Wesentliches zur Wahrheitsfindung beitragen, ist das polizeiliche Vernehmungsprotokoll in Anwesenheit des Zeugen zur Unterstützung seines Gedächtnisses gem. § 253 zu verlesen (nach BGH, NJW 1986, = DRsp IV (456) 132 a-b ein gem. §§ , protokollierungspflichtiger Vorgang). Unterbleibt dies, ist der Verstoß gegen die Aufklärungspflicht bereits dann erwiesen, wenn sich die Urteilsgründe lediglich mit der Aussage des Zeugen in der Hauptverhandlung auseinandersetzen.