BGH - 24.09.1974 (3 StR 267/75) - DRsp Nr. 1997/1286
BGH, vom 24.09.1974 - Aktenzeichen 3 StR 267/75
DRsp Nr. 1997/1286
a. Ein vom Zeugen bei Gelegenheit seiner Aussage abgegebenes Gutachten wird vom Zeugeneid miterfaßt.b. Die Versicherung des Zeugen, nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt zu haben (§ 66cStPO), beinhaltet auch unparteiisches und gewissenhaftes Verhalten, wie es der Sachverständige nach § 79 Abs. 2StPO zu versichern hat.c. Es bleibt der Verteidigung unbenommen, die Erstattung eines Sachverständigengutachtens zu beantragen, wenn sie die gutachtlichen Äußerungen eines sachverständigen Zeugen für unrichtig hält.