BGH - Beschluß vom 01.12.1998
4 StR 585/98
Normen:
GVG § 169 ; StPO § 338 Nr. 6 ;
Fundstellen:
NStZ 1999, 371
StV 2000, 242

BGH - Beschluß vom 01.12.1998 (4 StR 585/98) - DRsp Nr. 1999/122

BGH, Beschluß vom 01.12.1998 - Aktenzeichen 4 StR 585/98

DRsp Nr. 1999/122

Ist die Öffentlichkeit durch eine bloße Anordnung des Vorsitzenden ausgeschlossen worden, liegt der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO vor.

Normenkette:

GVG § 169 ; StPO § 338 Nr. 6 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs, mit fahrlässiger Körperverletzung und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine isolierte Sperrfrist nach § 69 a StGB bestimmt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Die Revision hat mit einer Verfahrensbeschwerde Erfolg.