BGH - Beschluß vom 02.02.1999
1 StR 636/98
Normen:
GVG § 171b; StPO § 265, § 244 Abs. 3, § 261 ;
Fundstellen:
NStZ 1999, 371
StV 2000, 248

BGH - Beschluß vom 02.02.1999 (1 StR 636/98) - DRsp Nr. 1999/3225

BGH, Beschluß vom 02.02.1999 - Aktenzeichen 1 StR 636/98

DRsp Nr. 1999/3225

1. Wird während des Ausschlusses der Öffentlichkeit während einer Zeugenvernehmung ein rechtlicher Hinweis gegeben, so sind zwar die Vorschriften über die Öffentlichkeit verletzt, der Verstoß ist jedoch unschädlich, da der Verfahrensfehler den Bestand des Urteils nicht berührt und ein Einfluß auf das Urteil denkgesetzlich ausgeschlossen werden kann. 2. Wird ein Beweisantrag, mit dem die Unglaubwürdigkeit einer Zeugenaussage in einem anderen Verfahren unter Beweis gestellt wurde, wegen Bedeutungslosigkeit abgelehnt, so bedeutet dies nicht zwingend, daß von einer Unglaubwürdigkeit des Zeugen im vorliegenden Verfahren ausgegangen werden muß. 3. Ein Wiedererkennen in der Hauptverhandlung ohne Zögern muß für den Tatrichter kein Anlaß sein, den eingeschränkten Beweiswert dieses erneuten Wiedererkennens zu erörtern.

Normenkette:

GVG § 171b; StPO § 265, § 244 Abs. 3, § 261 ;

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

Zu 1. der Revisionsbegründung:

Während der Vernehmung der Zeugin H. war die Öffentlichkeit ausgeschlossen.