AG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen 32 Gs II 93/99
AG Oldenburg,
BGH - Beschluß vom 02.02.2000 (2 ARs 495/99; 2 AR 249/99) - DRsp Nr. 2000/1717
BGH, Beschluß vom 02.02.2000 - Aktenzeichen 2 ARs 495/99; 2 AR 249/99
DRsp Nr. 2000/1717
»Die Entnahme von Körperzellen und deren molekulargenetische Untersuchung zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters bilden zusammen eine Untersuchungshandlung. Für deren Anordnung ist der Ermittlungsrichter desjenigen Amtsgerichts zuständig, in dessen Bezirk die Entnahme stattfinden soll; dies gilt auch dann, wenn beantragt ist, die Untersuchung der Körperzellen im Bezirk eines anderen Amtsgerichts vorzunehmen.«