BGH - Beschluß vom 02.09.1997
5 StR 433/97
Normen:
StPO § 261 ;
Fundstellen:
NStZ 1998, 97
StV 1998, 3

BGH - Beschluß vom 02.09.1997 (5 StR 433/97) - DRsp Nr. 1997/8967

BGH, Beschluß vom 02.09.1997 - Aktenzeichen 5 StR 433/97

DRsp Nr. 1997/8967

Die Mitteilungen eines in der Hauptverhandlung nicht unmittelbar vernommenen V-Mannes sind besonders kritisch zu würdigen, wenn schon dieser seine Informationen nur vom Hörensagen erlangt hatte.

Normenkette:

StPO § 261 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Brandstiftung in Tateinheit mit Sachbeschädigung und mit einem Vergehen nach dem Waffengesetz unter Einbeziehung einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer einheitlichen Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das Landgericht hielt den Angeklagten für überführt, in Berlin-Charlottenburg am 25. Februar 1995 an einem von der PKK initiierten Brandanschlag auf ein türkisches Reisebüro - ausgeführt durch Werfen eines "Molotowcocktails", der das Sicherheitsglas der Türscheibe nicht durchschlug - als Mittäter mitgewirkt zu haben. Von einem gleichartigen Anklagevorwurf, einen am 14. März 1995 verübten versuchten Brandanschlag auf ein überwiegend von Türken besuchtes Café in Berlin-Tiergarten betreffend, hat das Landgericht den Angeklagten mangels ausreichenden Tatnachweises freigesprochen.