BGH - Beschluß vom 02.10.1997
4 StR 410/97
Normen:
StGB § 249, § 25 ; StPO § 244 ;
Fundstellen:
NStZ 1998, 158
StV 1998, 248

BGH - Beschluß vom 02.10.1997 (4 StR 410/97) - DRsp Nr. 1998/2136

BGH, Beschluß vom 02.10.1997 - Aktenzeichen 4 StR 410/97

DRsp Nr. 1998/2136

1. Mittäter eines Raubes kann nur sein, wer selbst Zueignungsabsicht hat. 2. Der Beschluß, mit dem der Beweisantrag auf Vernehmung eines Auslandszeugen abgelehnt wird (§ 244 Abs. 5 S. 2 StPO), muß konkret - also nicht nur mit dem Hinweis auf eine pflichtgemäße Ermessenausübung - begründet werden.

Normenkette:

StGB § 249, § 25 ; StPO § 244 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten L. wegen "Anstiftung zum schweren Raub in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung", den Angeklagten G. "wegen schweren Raubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung" jeweils zur Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.

Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts; der Angeklagte L. beanstandet darüber hinaus das Verfahren. Das Rechtsmittel des Angeklagten L. hat keinen Erfolg; das des Angeklagten G. hat einen geringen Teilerfolg.