BGH - Beschluß vom 03.04.1996
2 ARs 105/96
Normen:
StPO § 7 ;
Fundstellen:
NStZ 1996, 502
Vorinstanzen:
LG Darmstadt,

BGH - Beschluß vom 03.04.1996 (2 ARs 105/96) - DRsp Nr. 1996/20936

BGH, Beschluß vom 03.04.1996 - Aktenzeichen 2 ARs 105/96

DRsp Nr. 1996/20936

Der Tatort des unerlaubten Handeltreibens mit BtM liegt auch dort, wo der Mittäter ein zur Durchführung der Tat erforderliches Fahrzeug gekauft hat.

Normenkette:

StPO § 7 ;

Gründe:

Gemäß § 13 a StPO bestimmt der Bundesgerichtshof das zuständige Gericht, wenn es im Geltungsbereich der Strafprozeßordnung an einem zuständigen Gericht fehlt oder dieses nicht ermittelt ist.

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, da der Gerichtsstand des Tatorts gemäß § 7 Abs. 1 StPO beim Landgericht Darmstadt begründet ist.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme vom 18. März 1996 ausgeführt: