Gemäß § 13 a StPO bestimmt der Bundesgerichtshof das zuständige Gericht, wenn es im Geltungsbereich der Strafprozeßordnung an einem zuständigen Gericht fehlt oder dieses nicht ermittelt ist.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, da der Gerichtsstand des Tatorts gemäß § 7 Abs. 1 StPO beim Landgericht Darmstadt begründet ist.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme vom 18. März 1996 ausgeführt:
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