BGH - Beschluß vom 03.06.1992 (5 StR 175/92) - DRsp Nr. 1994/3896
BGH, Beschluß vom 03.06.1992 - Aktenzeichen 5 StR 175/92
DRsp Nr. 1994/3896
Hat das Gericht zu einem Beweisthema in einem Beweisantrag ein anderes Beweismittel verwendet und der Angeklagte auf einen Hinweis des Gerichts, daß der Beweisantrag nicht beschieden zu werden brauche, nicht reagiert, so hat er hiermit zu erkennen gegeben, daß er den Beweisantrag nicht aufrechterhalte.