Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 26. Januar 1993 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
Ergänzend bemerkt der Senat zu den Rügen der Verletzung von §
1. Es mag dahinstehen, ob dem Schlußantrag des Verteidigers mit noch hinlänglicher Klarheit die Behauptung eines freiwilligen Rücktritts vom Totschlagsversuch zu entnehmen ist, da die Urteilsgründe der in diesem Fall gemäß §
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