BGH - Beschluß vom 03.08.1993
1 StR 364/93
Normen:
StPO § 267 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BGHR StPO § 207 Abs. 3 Satz 2 - Jugendrecht 1
NStZ 1993, 551
StV 1994, 7
Vorinstanzen:
LG Kempten,

BGH - Beschluß vom 03.08.1993 (1 StR 364/93) - DRsp Nr. 1994/3597

BGH, Beschluß vom 03.08.1993 - Aktenzeichen 1 StR 364/93

DRsp Nr. 1994/3597

Die Bejahung der Voraussetzungen eines minder schweren Falles ist bei der Verhängung von Jugendstrafe kein Umstand, von dem das Gesetz Milderungen i.S. des § 267 Abs. 3 S. 2 StPO abhängig macht.

Normenkette:

StPO § 267 Abs. 3 ;

Gründe:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 26. Januar 1993 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend bemerkt der Senat zu den Rügen der Verletzung von § 267 StPO :

1. Es mag dahinstehen, ob dem Schlußantrag des Verteidigers mit noch hinlänglicher Klarheit die Behauptung eines freiwilligen Rücktritts vom Totschlagsversuch zu entnehmen ist, da die Urteilsgründe der in diesem Fall gemäß § 267 Abs. 2 StPO gebotenen Erörterungspflicht (vgl. Hürxthal in KK 2. Aufl. § 267 Rdn. 19) genügen: Die Jugendkammer hat ausdrücklich festgestellt, daß der Angeklagte "mit der Möglichkeit rechnete, daß K. die Stiche nicht überleben werde", als er sich vom Tatort entfernte. Damit sind die tatsächlichen Umstände dargetan, die der Annahme eines freiwilligen Rücktritts entgegenstehen. Es liegt ein beendeter Versuch vor; aktive Rettungsbemühungen hat der Angeklagte nicht entfaltet.