BGH - Beschluß vom 03.08.1995
4 StR 416/95
Normen:
StPO § 6, § 338 Nr. 4 ;
Fundstellen:
StV 1995, 620
Vorinstanzen:
LG Münster,

BGH - Beschluß vom 03.08.1995 (4 StR 416/95) - DRsp Nr. 1996/312

BGH, Beschluß vom 03.08.1995 - Aktenzeichen 4 StR 416/95

DRsp Nr. 1996/312

Die erstinstanzliche Zuständigkeit des Landgerichts hat das Revisionsgericht als Verfahrensvoraussetzung von Amts wegen zu prüfen.

Normenkette:

StPO § 6, § 338 Nr. 4 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes zu acht Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen wendet er sich mit der Revision, die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützt ist.

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils und Verweisung der Sache an das zuständige Amtsgericht. Die Jugendkammer hat ihre sachliche Zuständigkeit zu Unrecht ("objektiv willkürlich") bejaht.

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (BGHSt 38, 172, 176; 38, 212; 40, 120) ist im Revisionsverfahren vorab als Verfahrensvoraussetzung von Amts wegen zu prüfen, ob der Tatrichter seine sachliche Zuständigkeit (§ 6 StPO) zu Recht angenommen hat und somit der zur Entscheidung in der Sache berufene "gesetzliche Richter" (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) gewesen ist.

Dies muß hier verneint werden. Nach der an die Jugendkammer des Landgerichts gerichteten Anklageschrift vom 29. September 1994 wird dem Angeklagten zur Last gelegt, am 29. Juli 1994 sexuelle Handlungen an einem Kind vorgenommen zu haben, indem er einem zehnjährigen Jungen in der Umkleidekabine des Freibades über der Badehose an den Penis gefaßt und ihn dabei umarmt habe; die Anklageschrift umfaßt eine Seite.