BGH - Beschluß vom 03.09.1997
5 StR 237/97
Normen:
StPO § 257, § 243, § 261, § 265, (vor) § 1 (faires Verfahren);
Fundstellen:
BGHSt 43, 212
DRsp IV(457)100a
JZ 1998, 53
NJW 1997, 3182
NStZ 1998, 51
StV 1997, 561
wistra 1997, 351
Vorinstanzen:
LG Berlin,

BGH - Beschluß vom 03.09.1997 (5 StR 237/97) - DRsp Nr. 1997/8975

BGH, Beschluß vom 03.09.1997 - Aktenzeichen 5 StR 237/97

DRsp Nr. 1997/8975

»Auch unter dem Gesichtspinkt fairer Verfahrensgestaltung ist in der Hauptverhandlung ein Zwischenverfahren, in dem sich das Gericht zu Inhalt und Ergebnis einzelner Beweiserhebungen erklären müßte, nicht vorgesehen.«

Normenkette:

StPO § 257, § 243, § 261, § 265, (vor) § 1 (faires Verfahren);

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und vorsätzlicher Körperverletzung, wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung und Bedrohung, wegen Beleidigung in sieben Fällen, wegen Bedrohung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beleidigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Nach der vom Senat vorgenommenen Teileinstellung des Verfahrens ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I.