Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und vorsätzlicher Körperverletzung, wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung und Bedrohung, wegen Beleidigung in sieben Fällen, wegen Bedrohung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beleidigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Nach der vom Senat vorgenommenen Teileinstellung des Verfahrens ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
I.
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