Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu Freiheitsstrafe verurteilt; das zur Tat verwendete Messer wurde eingezogen.
Die auf eine Verfahrensrüge und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg, da die Strafkammer die Möglichkeit eines strafbefreienden Rücktritts nicht rechtsfehlerfrei abgelehnt hat.
1. Der Angeklagte hat dem Geschädigten im Streit ein Messer in den Oberbauch gestoßen, wobei er dessen Tod billigend in Kauf nahm, worauf dieser stark blutend zusammenbrach. Anschließend forderte der Angeklagte, der erkannt hatte, daß der Stich zum Tode des Geschädigten führen konnte, seinen in der Nähe befindlichen Sohn auf, die Polizei zu rufen. Dies war jedoch schon von anderer Seite geschehen. Der Geschädigte konnte durch eine Notoperation gerettet werden.
2. Auf der Grundlage dieser Feststellungen geht das Landgericht zutreffend von einem beendeten Versuch aus. Einen Rücktritt lehnt es ab, da die Aufforderung an den Sohn, die Polizei zu rufen, nicht ausreichend gewesen sei, um den Erfolg abzuwenden. Der Tod sei vielmehr dadurch verhindert worden, daß anderweitig "die Rettung" benachrichtigt worden sei.
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