BGH - Beschluß vom 04.09.1998
2 StR 328/98
Normen:
StGB § 223, § 34, § 63 ;
Fundstellen:
NStZ 1999, 265
Vorinstanzen:
LG Köln,

BGH - Beschluß vom 04.09.1998 (2 StR 328/98) - DRsp Nr. 1998/19699

BGH, Beschluß vom 04.09.1998 - Aktenzeichen 2 StR 328/98

DRsp Nr. 1998/19699

1. Der Besitzer, dem eine Sache mittels verbotener Eigenmacht weggenommen wurde, handelt nach § 859 Abs. 2 BGB gerechtfertigt, wenn er sie dem auf frischer Tat betroffenen Täter mit Gewalt wieder abnimmt. 2. Eine Anordnung nach § 63 StGB setzt einen länger dauernden Zustand im Sinn der §§ 20, 21 StGB voraus; bei einer unter Alkoholeinfluß begangenen Straftat liegt diese Voraussetzung regelmäßig nicht vor.

Normenkette:

StGB § 223, § 34, § 63 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.

Das auf die Sachrüge gestützte Rechtsmittel des Angeklagten hat Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).