In einem Ermittlungsverfahren, das gegen den niederländischen Staatsangehörigen S wegen auf hoher See geleisteten Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und anderer Straftaten eingeleitet wurde, hat der erkennende Senat am 24. November 1982 gemäß § 13 a StPO die Untersuchung und Entscheidung der Sache dem Landgericht Flensburg übertragen. Am 29. März 1983 hat die Staatsanwaltschaft in Flensburg beim Amtsgericht Husum beantragt, gegen den Beschuldigten einen Strafbefehl zu erlassen. Das Amtsgericht hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, daß es für die Entscheidung nicht zuständig sei; durch den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 24. November 1982 sei allein das Landgericht Flensburg als zuständiges Gericht bestimmt worden.
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