BGH - Beschluß vom 04.11.1983
2 ARs 365/83
Normen:
StPO § 13a;
Fundstellen:
BGHSt 32, 159
EzSt StPO § 13a Nr. 1
MDR 1984, 334
NJW 1984, 623
NStZ 1984, 176 (Ls)
Vorinstanzen:
LG Flensburg,

BGH - Beschluß vom 04.11.1983 (2 ARs 365/83) - DRsp Nr. 1994/4594

BGH, Beschluß vom 04.11.1983 - Aktenzeichen 2 ARs 365/83

DRsp Nr. 1994/4594

»Die auf § 13a StPO beruhende Bestimmung eines Landgerichts als zuständiges Gericht betrifft nur das Landgericht selbst, nicht auch die zu seinem Bezirk gehörenden Amtsgerichte. Werden in dem Verfahren Entscheidungen erforderlich, die von einem Amtsgericht zu treffen sind, und fehlt es insoweit an einem Gerichtsstand, so muß der Bundesgerichtshof auch das zuständige Amtsgericht bestimmen.«

Normenkette:

StPO § 13a;

Gründe:

In einem Ermittlungsverfahren, das gegen den niederländischen Staatsangehörigen S wegen auf hoher See geleisteten Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und anderer Straftaten eingeleitet wurde, hat der erkennende Senat am 24. November 1982 gemäß § 13 a StPO die Untersuchung und Entscheidung der Sache dem Landgericht Flensburg übertragen. Am 29. März 1983 hat die Staatsanwaltschaft in Flensburg beim Amtsgericht Husum beantragt, gegen den Beschuldigten einen Strafbefehl zu erlassen. Das Amtsgericht hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, daß es für die Entscheidung nicht zuständig sei; durch den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 24. November 1982 sei allein das Landgericht Flensburg als zuständiges Gericht bestimmt worden.