Mit Beschluß vom 10. November 1988 hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main das Hauptverfahren gegen acht Angeschuldigte eröffnet und die Anklage des Generalbundesanwalts im wesentlichen zugelassen. Soweit dem Angeklagten E zur Last gelegt wird, in Tateinheit mit einem Verbrechen nach § 129a Abs. 2 StGB am 30. August 1986 nahe der Startbahn West des Flughafens in Frankfurt am Main rechtswidrig eine fremde Sache zerstört zu haben, Vergehen nach § 303 Abs. 1 StGB (Fall VI der Anklage), hat es "die Eröffnung des Verfahrens abgelehnt". Dieser Ausspruch hat nicht die Wirkung einer teilweisen Nichteröffnung im Sinne des § 207 Abs. 2 Nr. 1 StPO. Damit ist er auch nicht gemäß § 210 Abs. 2 StPO beschwerdefähig.
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