BGH - Beschluß vom 05.01.1989
1 StE 5/88
Normen:
StGB (1975) § 129a Abs. 1, 2, § 52 ; StPO (1975) § 207 Abs. 2 Nr. 1, 3, § 210 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NStZ 1989, 190
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, - Vorinstanzaktenzeichen StB 45/88

BGH - Beschluß vom 05.01.1989 (1 StE 5/88) - DRsp Nr. 1994/4175

BGH, Beschluß vom 05.01.1989 - Aktenzeichen 1 StE 5/88

DRsp Nr. 1994/4175

»Verneint das die Zulassung einer Anklage wegen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung (§§ 129a Abs. 1, 2 StGB) beschließende Gericht den hinreichenden Tatverdacht hinsichtlich eines in Tateinheit zum Organisationsdelikt stehenden Vergehens, so liegt keine teilweise Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 207 Abs. 2 Nr. 1 StPO) vor, sondern ein Fall der rechtlich abweichenden Würdigung i.S. des § 207 Abs. 2 Nr. StPO. Eine gegen den Eröffnungsbeschluß gerichtete sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist daher nicht statthaft.«

Normenkette:

StGB (1975) § 129a Abs. 1, 2, § 52 ; StPO (1975) § 207 Abs. 2 Nr. 1, 3, § 210 Abs. 2 ;

Gründe:

Mit Beschluß vom 10. November 1988 hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main das Hauptverfahren gegen acht Angeschuldigte eröffnet und die Anklage des Generalbundesanwalts im wesentlichen zugelassen. Soweit dem Angeklagten E zur Last gelegt wird, in Tateinheit mit einem Verbrechen nach § 129a Abs. 2 StGB am 30. August 1986 nahe der Startbahn West des Flughafens in Frankfurt am Main rechtswidrig eine fremde Sache zerstört zu haben, Vergehen nach § 303 Abs. 1 StGB (Fall VI der Anklage), hat es "die Eröffnung des Verfahrens abgelehnt". Dieser Ausspruch hat nicht die Wirkung einer teilweisen Nichteröffnung im Sinne des § 207 Abs. 2 Nr. 1 StPO. Damit ist er auch nicht gemäß § 210 Abs. 2 StPO beschwerdefähig.