BGH - Beschluß vom 05.01.1989
1 StR 5/88-StB 45/88
Normen:
StGB § 129 a Abs.1, Abs.2, § 303 Abs.1; StPO § 207 Abs.2 Nr.1, Nr.3, § 210 Abs.2;
Fundstellen:
DRsp IV(452)120b
MDR 1989, 370
NJW 1989, 1101
NStZ 1989, 190

BGH - Beschluß vom 05.01.1989 (1 StR 5/88-StB 45/88) - DRsp Nr. 1992/2137

BGH, Beschluß vom 05.01.1989 - Aktenzeichen 1 StR 5/88-StB 45/88

DRsp Nr. 1992/2137

b. Anfechtung eines Eröffnungsbeschlusses (§ 207) durch die Staatsanwaltschaft: (b) Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde (§ 210 Abs. 2) gegen eine Entscheidung, die die Anklage wegen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung nach § 129 Abs. 1, 2 StGB zuläßt und hinreichenden Tatverdacht hinsichtlich eines in Tateinheit zum Organisationsdelikt stehenden Vergehens verneint (keine teilweise Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens i. S. von § 207 Abs. 2 Nr. 1, sondern abweichende rechtliche Würdigung i. S. des § 207 Abs. 2 Nr. 3 StPO);

Normenkette:

StGB § 129 a Abs.1, Abs.2, § 303 Abs.1; StPO § 207 Abs.2 Nr.1, Nr.3, § 210 Abs.2;

Das OLG Frankfurt eröffnete mit Beschluß vom 10. 11. 1988 das Hauptverfahren gegen acht Angeschuldigte und ließ die Anklage des Generalbundesanwalts im wesentlichen zu. Soweit dem Angekl. E zur Last gelegt wird, in Tateinheit mit einem Verbrechen nach § 129 a Abs. 2 StGB am 30. 8. 1986 nahe der Startbahn West des Flughafens in Frankfurt rechtswidrig eine fremde Sache zerstört zu haben Ä Vergehen nach § 303 Abs. 1 StGB (Fall VI der Anklage) Ä, lehnte das OLG die Eröffnung des Verfahrens ab. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Generalbundesanwalts hält der Senat für nicht statthaft. Zur Begründung führt er aus: