Das OLG Frankfurt eröffnete mit Beschluß vom 10. 11. 1988 das Hauptverfahren gegen acht Angeschuldigte und ließ die Anklage des Generalbundesanwalts im wesentlichen zu. Soweit dem Angekl. E zur Last gelegt wird, in Tateinheit mit einem Verbrechen nach § 129 a Abs. 2 StGB am 30. 8. 1986 nahe der Startbahn West des Flughafens in Frankfurt rechtswidrig eine fremde Sache zerstört zu haben Ä Vergehen nach § 303 Abs. 1 StGB (Fall VI der Anklage) Ä, lehnte das OLG die Eröffnung des Verfahrens ab. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Generalbundesanwalts hält der Senat für nicht statthaft. Zur Begründung führt er aus:
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