BGH - Beschluß vom 05.02.1992
5 StR 673/91
Normen:
BRAO § 53 ; StPO § 246 Abs. 1, § 345 Abs. 2, § 142 ;
Fundstellen:
BRAK-Mitt 1992, 176
DRsp IV(460)168Nr.3b
NStZ 1992, 248
NStZ 1992, 325 (Schoreit)
wistra 1992, 195
Vorinstanzen:
LG Hamburg,

BGH - Beschluß vom 05.02.1992 (5 StR 673/91) - DRsp Nr. 1994/3961

BGH, Beschluß vom 05.02.1992 - Aktenzeichen 5 StR 673/91

DRsp Nr. 1994/3961

1. Die Unterzeichnung der Revisionsbegründung durch den allgemeinen Vertreter, den der Verteidiger bei Abwesenheit von nicht mehr als einem Monat gem. § 53 BRAO selbst bestellt, ist zulässig. 2. Der Vorsitzende, der es ablehnt, nach der Unterbrechung und vor der erneuten Verkündung des Urteils den durch die Protokollführerin angekündigten Beweisantrag des Verteidigers entgegenzunehmen, verstößt gegen die Pflicht zur Entgegennahme von Beweisanträgen nach § 246 Abs. 1 StPO. 3. Eine obligatorische Milderung des Strafrahmens des § 29 Abs. 3 BtMG (wegen Beihilfe zum Handeltreiben gemäß §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB) kommt dann nicht in Betracht, wenn die Beihilfe in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG steht. 4. Auch wird die Beihilfe selbst nicht allein deshalb zu einem besonders schweren Fall im Sinne des § 29 Abs. 3 BtMG, weil das strafschärfende Merkmal der Gewerbsmäßigkeit gemäß § 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG beim Haupttäter vorliegt. 5. Heroinabhängigkeit als solche reicht noch nicht zur Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit aus, zumal wenn der sachverständig beratene Tatrichter nur leichtere Entzugserscheinungen während der Untersuchungshaft festgestellt hat und keine genaueren Feststellungen über Art und Umfang des Rauschgiftkonsums treffen konnte.

Normenkette:

BRAO § 53 ;