Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Vollrauschs zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet.
Die Revision der Nebenklägerin ist unzulässig. Die Nebenklägerin hat nicht, wie im Hinblick auf die Regelung des §
1. Der Angeklagte ist wegen einer Tat,aus der sich die Befugnis zum Anschluß ergibt, verurteilt worden. Eine Straftat nach § 323 a StGB berechtigt zur Nebenklage, wenn eines der in §
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