BGH - Beschluß vom 05.02.1998
4 StR 10/98
Normen:
StPO § 395, § 400 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 1998, 305

BGH - Beschluß vom 05.02.1998 (4 StR 10/98) - DRsp Nr. 1998/4518

BGH, Beschluß vom 05.02.1998 - Aktenzeichen 4 StR 10/98

DRsp Nr. 1998/4518

1. Eine Straftat nach § 323 a StGB berechtigt zum Anschluß als Nebenkläger, wenn eines der in § 395 Abs. 1 Nr. 1, 2 StPO bezeichneten Delikte die Rauschtat ist. 2. Mit der nicht näher ausgeführten allgemeinen Sachrüge hat der Nebenkläger seine Revision nicht ausreichend begründet.

Normenkette:

StPO § 395, § 400 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Vollrauschs zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet.

Die Revision der Nebenklägerin ist unzulässig. Die Nebenklägerin hat nicht, wie im Hinblick auf die Regelung des § 400 Abs. 1 StPO unerläßlich, klargestellt, daß sie das Urteil mit dem Ziel einer Anderung des Schuldspruchs hinsichtlich einer Gesetzesverletzung anfechte, die zum Anschluß als Nebenkläger berechtigt (st. Rspr., vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 5; BGH, Beschluß vom 13. Januar 1998 - 4 StR 579/97).

1. Der Angeklagte ist wegen einer Tat,aus der sich die Befugnis zum Anschluß ergibt, verurteilt worden. Eine Straftat nach § 323 a StGB berechtigt zur Nebenklage, wenn eines der in § 395 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 StPO bezeichneten Delikte - hier die gefährliche Körperverletzung gemäß § 223 a StGB zum Nachteil der Nebenklägerin - die Rauschtat ist.