BGH - Beschluß vom 05.05.1981 (5 StR 233/81) - DRsp Nr. 1996/21599
BGH, Beschluß vom 05.05.1981 - Aktenzeichen 5 StR 233/81
DRsp Nr. 1996/21599
»Lehnt der Tatrichter einen Beweisantrag wegen tatsächlicher Bedeutungslosigkeit ab, sind regelmäßig die Umstände anzugeben, aus denen er die Bedeutungslosigkeit folgert.«