BGH - Beschluß vom 05.11.2008
1 StR 583/08
Normen:
StPO § 228 Abs. 1 § 229 Abs. 1 § 229 Abs. 4 S. 1 ;
Fundstellen:
BGHR StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 10
JR 2009, 347
NJW 2009, 384
NStZ 2009, 168
Rpfleger 2009, 110
StRR 2009, 223
wistra 2009, 71
Vorinstanzen:
LG München I, vom 07.05.2008

BGH - Beschluß vom 05.11.2008 (1 StR 583/08) - DRsp Nr. 2008/23546

BGH, Beschluß vom 05.11.2008 - Aktenzeichen 1 StR 583/08

DRsp Nr. 2008/23546

»Zur Wahrung der Unterbrechungsfrist nach § 229 Abs. 1 StPO, wenn eine Hauptverhandlung aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse nur in wesentlich geringerem Umfang als vorgesehen, insbesondere nur durch eine Entscheidung über die Unterbrechung des Verfahrens nach § 228 Abs. 1 StPO gefördert werden kann.«

Normenkette:

StPO § 228 Abs. 1 § 229 Abs. 1 § 229 Abs. 4 S. 1 ;

Gründe:

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 8. Oktober 2008 bemerkt der Senat:

Ein Verstoß gegen § 228 Abs. 1 Satz 1 und § 229 Abs. 1 StPO liegt nicht vor. Eine Hauptverhandlung gilt dann im Sinne des § 229 Abs. 4 StPO als fortgesetzt und muss nicht wegen Überschreitung der Frist des § 229 Abs. 1 StPO ausgesetzt werden, wenn in dem Fortsetzungstermin zur Sache verhandelt und das Verfahren gefördert wird (vgl. BGHR StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 6 m.w.N.). Insofern ist auch nach der Verlängerung der Unterbrechungsfrist des § 229 Abs. 1 StPO durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz vom 24. August 2004 (BGBl. I 2198) anerkannt, dass hierfür jedenfalls eine auch nur geringfügige Beweisaufnahme genügt. Aber auch die Erörterung von Verfahrensfragen reicht zumindest dann, wenn der Sitzungstag nicht von vornherein als sog. Schiebetermin konzipiert war.