BGH - Beschluß vom 06.09.1983
1 StR 480/83
Normen:
StGB § 267 ; StPOB §§ 244, 245;
Fundstellen:
NStZ 1984, 73
Vorinstanzen:
LG Konstanz,

BGH - Beschluß vom 06.09.1983 (1 StR 480/83) - DRsp Nr. 1996/4340

BGH, Beschluß vom 06.09.1983 - Aktenzeichen 1 StR 480/83

DRsp Nr. 1996/4340

1. Ein nach § 245 Abs. 1 Satz 3 StPO erklärtes Einverständnis kann zwar für die Frage, ob dem Gericht ein weiteres Beharren auf diesem Beweismittel sich aufdrängen muß, von Bedeutung sein, bezieht sich aber doch zunächst nur auf den Beweiserhebungsanspruch nach § 245 Abs. 1 Satz 1 StPO und ist ohne Einfluß auf die Aufklärungspflicht des Gerichts. 2. Zur Frage, ob dem auf Arzneimittelpackungen angebrachten Hinweis "Unverkäufliches Muster" Urkundenqualität zukommt.

Normenkette:

StGB § 267 ; StPOB §§ 244, 245;

Gründe:

A. Die Revision der Angeklagten R.

1. Soweit die Angeklagte R. wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz in Tateinheit mit Vergehen gegen das Arzneimittelgesetz verurteilt wurde, tragen die Feststellungen nicht die Annahme einer fortgesetzten Handlung. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausführt, kam der Anstoß zur pflichtwidrigen Abgabe von Betäubungs- und Arzneimitteln jeweils von den betreffenden Kunden (die Angeklagte gab "diesen Bitten nach", UA S. 9), so daß die Angeklagte nicht vorhersehen konnte, in welchem Umfang und zu welchen Zeiten solche Abgabe in Betracht kommen werde. Hinzu kommt, daß die Angeklagte in einigen Fällen Kunden abwies (UA S. 10), im Fall B. P. nur noch Zug um Zug gegen Hingabe des Rezeptes abgab (UA S. 12); auch diese Feststellungen vertragen sich nicht ohne weiteres mit der Annahme eines Gesamtvorsatzes.