Der Angeklagte hatte Berufung gegen ein Urteil des Schöffengerichts in Berlin eingelegt. Er erschien zwar im Berufungstermin, war jedoch wegen hochgradiger Trunkenheit verhandlungsunfähig. Da er diesen Zustand in Kenntnis des Berufungstermins schuldhaft herbeigeführt hatte, verwarf die Strafkammer seine Berufung nach § 329 Abs. 1 StPO.
Das Kammergericht hält die Revision des Angeklagten für begründet. Es ist der Auffassung, die Berufung eines Angeklagten, der in der Hauptverhandlung erschienen sei, dürfe auch dann nicht nach § 329 Abs. 1 StPO verworfen werden, wenn er seine Verhandlungsunfähigkeit durch Trunkenheit schuldhaft herbeigeführt habe. Es hat wegen der gegenteiligen Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 17. Juli 1967 (NJW 1968), 217) die Sache dem Bundesgerichtshof nach § 121 Abs. 2 GVG zulässigerweise vorgelegt.
Der Senat tritt mit dem Generalbundesanwalt im Ergebnis dem Oberlandesgericht Frankfurt bei.
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