BGH - Beschluß vom 06.10.1970
5 StR 199/70
Normen:
StPO § 329 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHSt 23, 331
Vorinstanzen:
LG Berlin,
KG,

BGH - Beschluß vom 06.10.1970 (5 StR 199/70) - DRsp Nr. 1994/5785

BGH, Beschluß vom 06.10.1970 - Aktenzeichen 5 StR 199/70

DRsp Nr. 1994/5785

»Die Berufung des in der Hauptverhandlung zwar erschienenen, aber infolge Trunkenheit verhandlungsunfähigen Angeklagten ist nach § 329 Abs. 1 StPO zu verwerfen.«

Normenkette:

StPO § 329 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Angeklagte hatte Berufung gegen ein Urteil des Schöffengerichts in Berlin eingelegt. Er erschien zwar im Berufungstermin, war jedoch wegen hochgradiger Trunkenheit verhandlungsunfähig. Da er diesen Zustand in Kenntnis des Berufungstermins schuldhaft herbeigeführt hatte, verwarf die Strafkammer seine Berufung nach § 329 Abs. 1 StPO.

Das Kammergericht hält die Revision des Angeklagten für begründet. Es ist der Auffassung, die Berufung eines Angeklagten, der in der Hauptverhandlung erschienen sei, dürfe auch dann nicht nach § 329 Abs. 1 StPO verworfen werden, wenn er seine Verhandlungsunfähigkeit durch Trunkenheit schuldhaft herbeigeführt habe. Es hat wegen der gegenteiligen Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 17. Juli 1967 (NJW 1968), 217) die Sache dem Bundesgerichtshof nach § 121 Abs. 2 GVG zulässigerweise vorgelegt.

Der Senat tritt mit dem Generalbundesanwalt im Ergebnis dem Oberlandesgericht Frankfurt bei.