1. Wegen des aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Schuldspruchs, der zur Bezeichnung des Konkurrenzverhältnisses im dritten Fall vom Senat klargestellt worden ist (vgl. zudem Meyer-Goßner NStZ 1988,
2. Indes hat die Revision zum Strafausspruch mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
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