BGH - Beschluß vom 07.02.1995
5 StR 728/94
Normen:
StPO § 244 Abs. 2, § 244 Abs. 3 ;
Fundstellen:
StV 1996, 4

BGH - Beschluß vom 07.02.1995 (5 StR 728/94) - DRsp Nr. 1995/4315

BGH, Beschluß vom 07.02.1995 - Aktenzeichen 5 StR 728/94

DRsp Nr. 1995/4315

Die Erholung eines Sachverständigengutachtens zur Schuldfähigkeit des Angeklagten kann geboten sein, wenn bei diesem eine Hirnverletzung möglich ist (hier: Kampfsportler).

Normenkette:

StPO § 244 Abs. 2, § 244 Abs. 3 ;

Gründe:

1. Wegen des aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Schuldspruchs, der zur Bezeichnung des Konkurrenzverhältnisses im dritten Fall vom Senat klargestellt worden ist (vgl. zudem Meyer-Goßner NStZ 1988, 529, 530), hat das Landgericht den Beschwerdeführer zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren und zur Schadensersatzzahlung an den Neben- und Adhäsionskläger verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist zum Schuldspruch und zur Adhäsionsentscheidung unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Sachlichrechtlich ist insbesondere die Annahme des Tatrichters, Erwerb und Besitz der Waffe stünden im Verhältnis der Tatmehrheit zu deren Führen, zu dem sich der Beschwerdeführer im Rahmen der Begehung des erpresserischen Menschenraubes entschloß, nach den Grundsätzen von BGHSt 36, 151, 153 f. hinzunehmen.

2. Indes hat die Revision zum Strafausspruch mit einer Verfahrensrüge Erfolg.