BGH - Beschluß vom 07.05.1996
1 StR 170/96
Normen:
StGB § 20 ; StPO § 261 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 1996, 258
Vorinstanzen:
LG München II,

BGH - Beschluß vom 07.05.1996 (1 StR 170/96) - DRsp Nr. 1996/21070

BGH, Beschluß vom 07.05.1996 - Aktenzeichen 1 StR 170/96

DRsp Nr. 1996/21070

1. Ein Wahn ist eine inhaltliche Denkstörung mit Verlust des Bezugs zur Realität. 2. Betrifft das Gutachten eine schwierige medizinische Frage mit der sich der Richter nicht auseinandersetzen kann, so genügt es, wenn er sich dem Gutachter, von dessen Sachkunde er überzeugt ist, anschließt.

Normenkette:

StGB § 20 ; StPO § 261 ;

Gründe:

Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Es hat festgestellt, daß der Beschuldigte am 5. Juli 1993 seine Freundin S. mit der Faust geschlagen, gewürgt, zu Boden geworfen und ihren Kopf mehrfach gegen den Boden geschlagen habe. Hierbei sei der Beschuldigte wegen einer endogenen Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis schuldunfähig gewesen. Ausdruck der Psychose sei ein auch bei der Tat zutagegetretener Eifersuchtswahn, der auch schon früher zu Gewalttätigkeiten geführt habe. Mit weiteren gleichartigen Taten sei zu rechnen, da der Beschuldigte, dessen psychischer Zustand sich nicht geändert habe, keine Krankheitseinsicht habe und auch nicht bereit sei, sich der erforderlichen Therapie zu unterziehen.

Die Revision des Beschuldigten gegen dieses Urteil hat weitgehend Erfolg.

1. Die bisherigen Feststellungen können schon das Vorliegen eines Eifersuchtswahns nicht klar belegen.