BGH - Beschluß vom 07.05.1996
5 StR 169/96
Normen:
StPO § 413, § 244, § 140 Abs. 1, § 149 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 175
NStZ 1996, 610
Vorinstanzen:
LG Hannover,

BGH - Beschluß vom 07.05.1996 (5 StR 169/96) - DRsp Nr. 1996/21081

BGH, Beschluß vom 07.05.1996 - Aktenzeichen 5 StR 169/96

DRsp Nr. 1996/21081

1. Im Sicherungsverfahren kann das Gericht verpflichtet sein, den Betreuer des Beschuldigten anzuhören. 2. Das Strafverfahrensrecht legt die funktionsbedingte Wahrnehmung der Interessen des Beschuldigten und des Angeklagten, der zugleich unter Betreuung steht, sowohl im Sicherungsverfahren (§ 140 Abs. 1 Nr. 7 StPO) als auch bei der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§§ 24 Abs. 2, 74 Abs. 1 S. 2 GVG i. V. mit 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO), allein in die Hände des -notwendigen- Verteidigers. 3. Das Sicherungsverfahren (§§ 413 ff StPO) sieht eine Beteiligung oder sonstige Anhörung des Betreuers nicht ausdrücklich vor. 4. Jedenfalls wird es regelmäßig naheliegen, im Sicherungsverfahren und vor einer Unterbringung des unter Betreuung stehenden Angeklagten im Strafverfahren den Betreuer des Unterzubringenden im Rahmen der Aufklärungspflicht gemäß § 244 Abs. 2 StPO als Zeugen zu hören.

Normenkette:

StPO § 413, § 244, § 140 Abs. 1, § 149 ;

Gründe:

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 19. Dezember 1995 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Zu dem Schreiben des Betreuers des Beschuldigten an den Senat vom 22. April 1996 merkt der Senat an: