BGH - Beschluß vom 07.06.1979
4 StR 441/78
Normen:
StPO § 261 ;
Fundstellen:
BGHSt 29, 18
Vorinstanzen:
AG Hildesheim,
OLG Celle,

BGH - Beschluß vom 07.06.1979 (4 StR 441/78) - DRsp Nr. 1994/5219

BGH, Beschluß vom 07.06.1979 - Aktenzeichen 4 StR 441/78

DRsp Nr. 1994/5219

»Ob ein Radarfoto die Feststellung zuläßt, wer der Fahrer des abgebildeten Fahrzeugs ist, hat allein der Tatrichter zu beurteilen. Diese Frage unterliegt auch bei entsprechender Verfahrensrüge nicht der Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht.«

Normenkette:

StPO § 261 ;

Gründe:

I. Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen "vorsätzlichen Nichteinhaltens des erforderlichen Sicherheitsabstandes" nach § 4 Abs. 1 StVO, § 49 Abs. 1 Nr. 4 StVO i.V.m. § 24 StVG zu einer Geldstrafe verurteilt. Es hat festgestellt, daß er auf der Bundesautobahn als Führer eines Pkw bei einer Geschwindigkeit von 128,5 km/h lediglich einen Abstand von 18 m zu dem vorausfahrenden Fahrzeug eingehalten hat. Der Betroffene erklärte zur Sache, daß er das Fahrzeug nicht gelenkt habe. Das Amtsgericht hat ihn gleichwohl als überführt angesehen und dies wie folgt begründet:

"Auf Grund des Beweisfotos ist das Gericht jedoch davon überzeugt, daß zur Tatzeit der Betroffene am Steuer saß. Das in Augenschein genommene Lichtbild läßt deutlich einen hochgewachsenen, schlanken, schwarzhaarigen und Brille tragenden jungen Herrn erkennen. Diese Beschreibung trifft voll auf den Betroffenen zu, dessen persönliches Erscheinen das Gericht zwecks Augenscheinnahme angeordnet hat. Diese vom Gericht gewonnene Überzeugung hat der Betroffene in keiner Weise zu erschüttern versucht."