Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 24. Dezember 1993 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 15. August 1994 bemerkt der Senat:
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