BGH - Beschluss vom 07.10.2008
4 StR 272/08
Normen:
StGB § 315c Abs. 1; StGB § 315c Abs. 3; StPO § 261; StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4;
Fundstellen:
NStZ 2009, 280
StRR 2009, 192
StV 2009, 359
VRR 2009, 188
Vorinstanzen:
LG Gera, vom 17.01.2008

BGH - Beschluss vom 07.10.2008 (4 StR 272/08) - DRsp Nr. 2009/3411

BGH, Beschluss vom 07.10.2008 - Aktenzeichen 4 StR 272/08

DRsp Nr. 2009/3411

Tenor:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 17. Januar 2008

2. mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Normenkette:

StGB § 315c Abs. 1; StGB § 315c Abs. 3; StPO § 261; StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln [Fall II 7 der Urteilsgründe], wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 11 Fällen, wegen vorsätzlichen unerlaubten Führens einer Schusswaffe sowie wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in vier Fällen, davon in einem Fall [Fall II 5 der Urteilsgründe] in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt; im Übrigen hat es ihn freigesprochen. Außerdem hat es Einziehungsanordnungen getroffen, den erweiterten Verfall eines Betrages von 27.406,94 Euro angeordnet, eine Sperrfrist für die Erteilung der Fahrerlaubnis von vier Jahren festgesetzt und zwei Bußgeldbescheide aufgehoben.