BGH - Beschluß vom 07.12.1994
5 StR 519/94
Normen:
StPO § 217, § 218, § 338 Nr. 8 ;
Fundstellen:
NStZ 1995, 298
StV 1995, 57
wistra 1995, 110

BGH - Beschluß vom 07.12.1994 (5 StR 519/94) - DRsp Nr. 1995/2865

BGH, Beschluß vom 07.12.1994 - Aktenzeichen 5 StR 519/94

DRsp Nr. 1995/2865

Die Verteidigung des Angeklagten ist grundsätzlich in einem wesentlichen Punkt beschränkt, wenn der Aussetzungsantrag des erst unmittelbar vor der Hauptverhandlung geladenen Verteidigers zurückgewiesen wird.

Normenkette:

StPO § 217, § 218, § 338 Nr. 8 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue, wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen und wegen versuchter Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

Zu Recht beanstandet der Beschwerdeführer, daß er durch fehlerhafte Ablehnung eines Aussetzungsantrages (§ 218 Satz 2, § 217 Abs. 2 StPO) in seiner Verteidigung unzulässig beschränkt worden ist (§ 338 Nr. 8 StPO).