Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 3. Juli 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
1. Die Bestimmung des Vorsitzenden einer großen Strafkammer ist auch nach der Neufassung des § 21g GVG Teil der vorschriftsmäßigen Besetzung im Sinne des § 338 Nr. 1 StPO.
2. Zur Ersetzung des ausgeschiedenen Strafkammervorsitzenden durch den zum Ergänzungsrichter bestellten neuen Vorsitzenden in einer laufenden Hauptverhandlung.
G r ü n d e:
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Mordes in vier Fällen zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Die dagegen mit einer Befangenheitsrüge (§ 338 Nr. 3 StPO) und der Sachrüge geführte Revision ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 3. Dezember 2008 unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Ebenfalls unbegründet ist die Verfahrensrüge, die Schwurgerichtskammer sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen.
1.
Der Rüge liegt Folgendes zugrunde:
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