BGH - Beschluß vom 08.02.1996
4 StR 776/95
Normen:
StGB § 27, § 26 ; StPO § 244 ;
Fundstellen:
StV 1996, 362
Vorinstanzen:
LG Arnsberg,

BGH - Beschluß vom 08.02.1996 (4 StR 776/95) - DRsp Nr. 1996/20368

BGH, Beschluß vom 08.02.1996 - Aktenzeichen 4 StR 776/95

DRsp Nr. 1996/20368

1. Ein Beweisantrag mit der Behauptung, der Angeklagte habe sich zur Tatzeit in einem anderen Land aufgehalten, ist bestimmt genug; der Angabe des genauen Ortes bedarf es nicht. 2. Beihilfe zur Anstiftung ist grundsätzlich Beihilfe zur Haupttat.

Normenkette:

StGB § 27, § 26 ; StPO § 244 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen Anstiftung zum Versicherungsbetrug und wegen Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Den Angeklagten R. hat es "wegen Beihilfe zur Anstiftung zum Versicherungsbetrug" unter Einbeziehung der Einzelstrafen eines rechtskräftigen früheren Urteils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen, mit denen sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügen. Die Rechtsmittel haben mit einer Verfahrensbeschwerde Erfolg.