BGH - Beschluß vom 08.05.1980
4 StR 172/80
Normen:
StPO (1975) § 265 Abs. 1 ; StVG § 25 ;
Fundstellen:
BGHSt 29, 274
DRsp-ROM Nr. 1994/5151
LM StPO § 265 Abs. 1 Nr. 2
MDR 1980, 865
NJW 1980, 2479
VRS 59, 128
VerkMitt 1980, 89
Vorinstanzen:
AG Duisburg,
OLG Düsseldorf,

BGH - Beschluß vom 08.05.1980 (4 StR 172/80) - DRsp Nr. 1994/5150

BGH, Beschluß vom 08.05.1980 - Aktenzeichen 4 StR 172/80

DRsp Nr. 1994/5150

»Ist im Bußgeldbescheid ein Fahrverbot nach § 25 StVG nicht angeordnet worden, so darf das Gericht im Einspruchsverfahren darauf nur erkennen, wenn es den Betroffenen auf diese Möglichkeit hingewiesen hat.«

Normenkette:

StPO (1975) § 265 Abs. 1 ; StVG § 25 ;

Gründe:

I. Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen auf dessen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid der Verwaltungsbehörde eine Geldbuße wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit festgesetzt und außerdem, was im Bußgeldbescheid nicht ausgesprochen worden war, nach § 25 StVG ein Fahrverbot angeordnet. Auf die Möglichkeit der Verhängung eines Fahrverbotes hat es in der Hauptverhandlung nicht hingewiesen. Das beanstandet die Rechtsbeschwerde des Betroffenen mit der Verfahrensrüge nach § 265 Abs. 2 StPO.