BGH - Beschluß vom 08.05.1981 (3 StR 163/81) - DRsp Nr. 1996/21597
BGH, Beschluß vom 08.05.1981 - Aktenzeichen 3 StR 163/81
DRsp Nr. 1996/21597
»Das Vereidigungsverbot nach § 60 Nr. 2 StPO besteht nicht, wenn die zu vereidigende Aussage selbst die Begünstigungs- oder Strafvereitelungshandlung darstellt. Das Verbot greift jedoch ein, wenn die begünstigende Aussage dem Angeklagten schon vor der Hauptverhandlung versprochen worden war. Will das Gericht die vereidigte Aussage als unbeeidigt werten, hat es die Verfahrensbeteiligten hierauf hinzuweisen.«