BGH - Beschluß vom 08.10.1981
StR 449/450/81
Normen:
StGB §§ 123, 240 ; StPO § 50 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 338 Nr. 8 ;
Fundstellen:
NStZ 1982, 158

BGH - Beschluß vom 08.10.1981 (StR 449/450/81) - DRsp Nr. 1996/21539

BGH, Beschluß vom 08.10.1981 - Aktenzeichen StR 449/450/81

DRsp Nr. 1996/21539

»1. Es steht im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters, ob er den Umstand, daß ein Bundestagsabgeordneter sich gelegentlich am Gerichtsort aufhält, dazu nutzt, ihn auch dort zu vernehmen.« 2. Eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung durch die - wenn auch fehlerhafte - Nichtzulassung weiterer Fragen liegt nicht vor, wenn es sich um eine uferlose Fortsetzung der Befragung von Zeugen handelt, die ersichtlich zur Aufklärung des Sachverhalts nichts mehr beitragen kann. 3. Durch das Recht der freien Wahl der Lehrveranstaltung wird das Hausrecht des Dozenten in dem für seine Tätigkeit bestimmten räumlichen Bereich nicht beschränkt. Ein Student begeht daher Hausfriedensbruch, wenn er der Aufforderung eines Dozenten, sich nach einer Störung des Vorlesungsbetriebs aus dem Hörsaal zu entfernen, nicht Folge leistet.