BGH - Beschluß vom 09.02.1995
4 StR 6/95
Normen:
StPO § 60, § 61, § 238 Abs. 2 ;

BGH - Beschluß vom 09.02.1995 (4 StR 6/95) - DRsp Nr. 1995/4311

BGH, Beschluß vom 09.02.1995 - Aktenzeichen 4 StR 6/95

DRsp Nr. 1995/4311

In den Fällen der Nichtvereidigung nach § 61 Nr. 3 StPO muß kein Gerichtsbeschluß nach § 238 Abs. 2 StPO herbeigeführt werden; dagegen ist dies in den Fällen des § 60 Nr. 2 StPO notwendig.

Normenkette:

StPO § 60, § 61, § 238 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 12. September 1994 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die von der Revision der Angeklagten M. mit Schriftsatz vom 7. Februar 1995 herangezogene Entscheidung BGHSt 7, 281, nach der es zur Erhaltung der Rüge einer zu Unrecht unterbliebenen Vereidigung nicht in jedem Fall der Anrufung des Gerichts nach § 238 Abs. 2 StPO bedarf, betrifft die Nichtvereidigung nach § 61 Nr. 3 StPO. Die Grundsätze dieser Entscheidung lassen sich - entgegen der Annahme von Pelchen in KK- StPO 3. Aufl. § 60 Rdn. 37, die im Widerspruch zu der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht (vgl. BGHR StPO § 60 Nr. 2 Rügevoraussetzungen 1) - nicht auf den hier vorliegenden Fall der Nichtvereidigung wegen Beteiligungsverdachts nach § 60 Nr. 2 StPO übertragen.