BGH - Beschluß vom 09.03.1995
4 StR 77/95
Normen:
StPO § 136a, § 244 Abs. 2, § 245, § 344 Abs. 2 ;
Fundstellen:
MDR 1995, 839
NJW 1995, 2047
NStZ 1995, 462
Rpfleger 1995, 516
StV 1995, 450
wistra 1995, 235

BGH - Beschluß vom 09.03.1995 (4 StR 77/95) - DRsp Nr. 1995/5767

BGH, Beschluß vom 09.03.1995 - Aktenzeichen 4 StR 77/95

DRsp Nr. 1995/5767

»a) Die unzutreffende Annahme eines Verwertungsverbotes nach § 136 a Abs. 3 StPO ist revisionsrechtlich als Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach §§ 244 Abs. 2, 245 StPO zu rügen. b) Die Zulässigkeit dieser Verfahrensrüge erfordert gegebenenfalls die Darlegung, daß ein Verstoß gegen § 136 a StPO nicht fortgewirkt hat. c) Die Unzulässigkeit einer allein erhobenen Verfahrensrüge führt zur Unzulässigkeit der Revision.«

Normenkette:

StPO § 136a, § 244 Abs. 2, § 245, § 344 Abs. 2 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf eines - tateinheitlich mit einem Waffendelikt begangenen - Totschlags freigesprochen.

Die hiergegen gerichtete allein auf eine Verfahrensrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft ist unzulässig.

1. Die Beschwerdeführerin beanstandet, auch wenn sie als verletzte Rechtsnorm unzutreffend § 136 a Abs. 3 StPO angibt, in der Sache eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§§ 244 Abs. 2, 245 StPO); denn sie will - ähnlich wie im Fall der Zubilligung eines in Wahrheit nicht bestehenden Zeugnisverweigerungsrecht (vgl. dazu Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 41. Aufl. § 52 Rdn. 35 m.w.N.;D. Welp in Festschrift für Gallas, 1973, S. 408) - geltend machen, daß das Gericht ein (präsentes) Beweismittel nicht benutzt hat. Dazu trägt sie vor: