Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf eines - tateinheitlich mit einem Waffendelikt begangenen - Totschlags freigesprochen.
Die hiergegen gerichtete allein auf eine Verfahrensrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft ist unzulässig.
1. Die Beschwerdeführerin beanstandet, auch wenn sie als verletzte Rechtsnorm unzutreffend §
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