BGH - Beschluss vom 09.12.2008
3 StR 443/08
Normen:
StPO § 349 Abs. 4;
Fundstellen:
NStZ 2009, 286
StRR 2009, 83
StV 2009, 680
StraFo 2009, 116
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 09.04.2008

BGH - Beschluss vom 09.12.2008 (3 StR 443/08) - DRsp Nr. 2009/2883

BGH, Beschluss vom 09.12.2008 - Aktenzeichen 3 StR 443/08

DRsp Nr. 2009/2883

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 9. April 2008 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 4;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision beanstandet er die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 6 StPO, § 174 Abs. 1 Satz 2 GVG Erfolg.

Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt: