BGH - Beschluß vom 10.01.1984
5 StR 732/83
Normen:
StPO § 52 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NStZ 1984, 176

BGH - Beschluß vom 10.01.1984 (5 StR 732/83) - DRsp Nr. 1996/4393

BGH, Beschluß vom 10.01.1984 - Aktenzeichen 5 StR 732/83

DRsp Nr. 1996/4393

»Richtet sich ein einheitliches Strafverfahren gegen mehrere Beschuldigte, steht der Zeuge aber nur zu einem von ihnen in einem Angehörigenverhältnis nach § 52 Abs. 1 StPO, so ist er zur Verweigerung des Zeugnisses gegenüber allen Beschuldigten befugt, soweit der Sachverhalt, zu dem er aussagen soll, auch seinen Angehörigen betrifft.«

Normenkette:

StPO § 52 Abs. 3 ;
Fundstellen
NStZ 1984, 176