BGH - Beschluß vom 10.02.1999
2 StR 416/98
Normen:
StGB § 230 ; StPO § 153 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NStZ 1999, 312
StV 2001, 326

BGH - Beschluß vom 10.02.1999 (2 StR 416/98) - DRsp Nr. 1999/3229

BGH, Beschluß vom 10.02.1999 - Aktenzeichen 2 StR 416/98

DRsp Nr. 1999/3229

Einstellung des Verfahrens gem. § 153 Abs. 2 StPO wegen geringer Schuld. Die Schuld ist nicht an dem Umfang der Schadensfolgen, sondern an der Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung zu messen (versehentliche Injizierung von Wasserstoffperoxid durch eine Narkoseärztin bei einer Operation an einem sechs Monate alten Säugling mit der Folge einer schweren Hirnschädigung).

Normenkette:

StGB § 230 ; StPO § 153 Abs. 2 ;

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt; es ist zu dem Ergebnis gelangt, daß die Angeklagte am 29. Februar 1996 bei der Gaumenoperation des fünf Monate alten G. (Nebenklägers) in der Universitätsklinik F. ihre Sorgfaltspflicht als Narkoseärztin verletzt hat, als sie dem Kind statt der vermeintlichen Kochsalzlösung, die sie zum Durchspülen des venösen Zugangs einsetzen wollte, aus einer auf ungeklärte Weise in die Nähe gelangten Flasche irrtümlich Wasserstoffperoxid injizierte, wodurch das Kind schwerste irreversible Hirnschädigungen erlitt. Gegen das Urteil hat die Angeklagte Revision eingelegt und dieses Rechtsmittel mit einer Verfahrensrüge und der Sachbeschwerde begründet.