BGH - Beschluß vom 10.03.1999
3 StR 2/99
Normen:
StPO § 397a Abs. 1 S. 1 (i.d.F. des Zeugenschutzgesetzes vom 30. April 1998);
Fundstellen:
NJW 1999, 1647
NStZ 1999, 365
Rpfleger 1999, 290
Vorinstanzen:
LG Hildesheim,

BGH - Beschluß vom 10.03.1999 (3 StR 2/99) - DRsp Nr. 1999/3348

BGH, Beschluß vom 10.03.1999 - Aktenzeichen 3 StR 2/99

DRsp Nr. 1999/3348

»Ist eine Straftat zur Zeit der Urteilsverkündung und des Revisionsverfahrens ein Verbrechen, so ist dies für die Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand des Nebenklägers in der Revisionsinstanz maßgebend, auch wenn die Straftat zum Zeitpunkt ihrer Begehung lediglich die Voraussetzungen eines Vergehenstatbestandes erfüllt.«

Normenkette:

StPO § 397a Abs. 1 S. 1 (i.d.F. des Zeugenschutzgesetzes vom 30. April 1998);

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten mit Urteil vom 28. September 1998 wegen sexuellen Mißbrauchs einer widerstandsunfähigen Person zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen des Urteils mißbrauchte der Angeklagte die schlafende Nebenklägerin, indem er mit ihr den Beischlaf ausübte.

Der Nebenklägerin ist auf ihren Antrag gemäß § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO für die Revisionsinstanz ein Beistand zu bestellen. Die Tat erfüllt die Voraussetzungen des § 179 Abs. 4 Nr. 1 StGB in der Fassung des 6. Strafrechtsreformgesetzes vom 26. Januar 1998. Sie stellt damit, wie es § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO verlangt, ein Verbrechen dar, das die Nebenklägerin gemäß § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StPO zum Anschluß berechtigt.