BGH - Beschluß vom 10.07.1996
2 StR 295/96
Normen:
StPO § 44, § 395 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 1997, 136
Vorinstanzen:
LG Köln,

BGH - Beschluß vom 10.07.1996 (2 StR 295/96) - DRsp Nr. 1996/30158

BGH, Beschluß vom 10.07.1996 - Aktenzeichen 2 StR 295/96

DRsp Nr. 1996/30158

Nach dem rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens ist ein Nebenklägeranschluß - auch im Wege der Wiedereinsetzung - ausgeschlossen.

Normenkette:

StPO § 44, § 395 ;

Gründe:

1. Das Landgericht hat den Angeklagten mit Urteil vom 6. März 1996 vom Vorwurf des Totschlags freigesprochen. Im Anschluß an die Urteilsverkündung haben Angeklagter, Verteidiger und Staatsanwalt erklärt, daß auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet werde.