BGH - Beschluß vom 10.09.1998
1 StR 476/98
Normen:
StPO § 261 ;
Fundstellen:
NJW 1999, 590
NStZ 1999, 45
StV 1999, 306
Vorinstanzen:
LG Mannheim,

BGH - Beschluß vom 10.09.1998 (1 StR 476/98) - DRsp Nr. 1998/19941

BGH, Beschluß vom 10.09.1998 - Aktenzeichen 1 StR 476/98

DRsp Nr. 1998/19941

In Fällen von Aussage gegen Aussage bedarf die Beweiswürdigung besonderer Sorgfalt; dies gilt vor allem in Fällen des sexuellen Mißbrauchs von Kindern, in denen auch der Enstehungsgeschichte der Beschuldigung besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden ist.

Normenkette:

StPO § 261 ;

Gründe:

Die Revision des Angeklagten hat mit der Aufklärungsrüge Erfolg, das Landgericht hätte zur Entstehung der Beschuldigung den Mitarbeiter B. des Jugendamtes der Stadt Mannheim als Zeugen vernehmen müssen.

Die Taten, wegen derer der Angeklagte verurteilt worden ist, hat er nach den Feststellungen in den Jahren 1984 bis 1989 an seiner Tochter M. begangen. Hinsichtlich weiterer Vorfälle im Jahre 1991 hat das Landgericht das Verfahren wegen Verjährung eingestellt.